ZPD Hamburg - Versorgungsberatung
Versorgungsberatung für Beamtinnen und Beamte. Die Versorgungsberatung berät die im aktiven Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Beamtinnen und Beamten über ihre zukünftigen Versorgungsansprüche. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen geplanter persönlicher Entscheidungen, die auch im dienstlichen Interesse liegen können. Die Versorgungsberatung ist zuständig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Beratung vorliegt, die wegen ihrer Schwierigkeit nicht von der Personalabteilung geleistet werden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn
•eine Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung) bestand, zurzeit besteht oder beabsichtigt ist oder
•wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist.
•Es werden in jedem Fall noch zwei volle Monatsgehälter gezahlt (§ 18 Abs. 1 BeamtVG).
Von der Beihilfe wird zusätzlich noch bis zu 70% der Kosten der Überführung übernommen, die allerdings extra auf der Rechnung ausgewiesen sein müssen. Bei Ruhegeldempfängern (ehem. Arbeiter und Angestellte) wird keine Beihilfe gezahlt. Um eine Versorgungsberatung zu erhalten, kann die Personalabteilung oder die Versorgungsberatung direkt angesprochen werden.
Die Versorgungsberatung befindet sich im:
Zentrum für Personaldienste
Fachdienste - Beamtenversorgung - 442VB,
Kurt-Schumacher-Allee 6,
20097 Hamburg, 5.Stock, Zimmer 555.
Telefonische Sprechzeiten für Auskünfte und Terminvereinbarungen:
Montag und Donnerstag von 9:00 - 12:00 Uhr
und am Mittwoch von 13:00 - 15:00 Uhr
Tel.: 040 / 42841-2519 (Frau Crantz)
Tel.: 040 / 42841-2523 (Herr Leymann)
Email.: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe eines vom Bundesland Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Berechnungsprogramms die späteren Versorgungsansprüche selbst zu errechnen. Die Handhabung des Programms ergibt sich aus den dazugehörenden Beschreibungen. Da die Berechnungen aufgrund der persönlichen Zuordnungen und Eingaben erfolgen, kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Berechnungen sind neben dem Beamtenversorgungsgesetz die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Landesbeamtengesetz (LBG-NRW). Hierauf wird - insbesondere bei Teilzeit - bei der maschinellen Versorgungsauskunft Bezug genommen.
Versorgungsberatung für Beamtinnen und Beamte. Die Versorgungsberatung berät die im aktiven Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Beamtinnen und Beamten über ihre zukünftigen Versorgungsansprüche. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen geplanter persönlicher Entscheidungen, die auch im dienstlichen Interesse liegen können. Die Versorgungsberatung ist zuständig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Beratung vorliegt, die wegen ihrer Schwierigkeit nicht von der Personalabteilung geleistet werden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn
•eine Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung) bestand, zurzeit besteht oder beabsichtigt ist oder
•wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist.
•Es werden in jedem Fall noch zwei volle Monatsgehälter gezahlt (§ 18 Abs. 1 BeamtVG).
Von der Beihilfe wird zusätzlich noch bis zu 70% der Kosten der Überführung übernommen, die allerdings extra auf der Rechnung ausgewiesen sein müssen. Bei Ruhegeldempfängern (ehem. Arbeiter und Angestellte) wird keine Beihilfe gezahlt. Um eine Versorgungsberatung zu erhalten, kann die Personalabteilung oder die Versorgungsberatung direkt angesprochen werden.
Die Versorgungsberatung befindet sich im:
Zentrum für Personaldienste
Fachdienste - Beamtenversorgung - 442VB,
Kurt-Schumacher-Allee 6,
20097 Hamburg, 5.Stock, Zimmer 555.
Telefonische Sprechzeiten für Auskünfte und Terminvereinbarungen:
Montag und Donnerstag von 9:00 - 12:00 Uhr
und am Mittwoch von 13:00 - 15:00 Uhr
Tel.: 040 / 42841-2519 (Frau Crantz)
Tel.: 040 / 42841-2523 (Herr Leymann)
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Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe eines vom Bundesland Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Berechnungsprogramms die späteren Versorgungsansprüche selbst zu errechnen. Die Handhabung des Programms ergibt sich aus den dazugehörenden Beschreibungen. Da die Berechnungen aufgrund der persönlichen Zuordnungen und Eingaben erfolgen, kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Berechnungen sind neben dem Beamtenversorgungsgesetz die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Landesbeamtengesetz (LBG-NRW). Hierauf wird - insbesondere bei Teilzeit - bei der maschinellen Versorgungsauskunft Bezug genommen.